so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll's annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse.
Stiehlt's ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem Herrn bezahlen.
Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
Wenn's jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen.